Als Vandalismus wird die mutwillige Zerstörung durch eine oder mehrere Personen verstanden, die keine Zugriffsberechtigung auf das jeweilige Objekt, hier das Fahrzeug haben. Im Versicherungsgewerbe wird Vandalismus auch als mutwillige Beschädigung bezeichnet. Die hierfür geltenden Vertragsbedingungen sind unter dem Titel „Mut- oder böswillige Beschädigungen“ angegeben. Zunächst ist eine begriffliche Unterscheidung zwischen berechtigte und nicht berechtigte Personen zu treffen.
Unter berechtigte Personen fallen neben dem Versicherungsnehmer, auch die Personen, die der Nehmer als Fahrer bei dem Versicherer angibt. Eine Zwischengruppe zwischen berechtigten und nicht berechtigten Personen stellen die Verrichtungsgehilfen im Sinne §831 BGB dar. Diese können beispielsweise Einparkservicekräfte bei Hotels sein oder aber auch Autoreinigungskräfte. Bei Schäden, die hier auftreten, haftet der jeweilige Gewerbetreibende und somit dessen Versicherung.
Dabei muss der Fahrzeughalter nachweisen, dass der Schaden vorher nicht vorhanden war. Unter Personen, die keine Zugriffsberechtigung haben, sind Solche zu verstehen, die beispielsweise auf der Straße vorbei laufen und mutwillig einen Kratzer hinterlassen oder Fahrerflucht begehen. Wird ein Schaden bemerkt, der dem Fahrzeug durch unbefugte Personen hinzugefügt wurde, ist unverzüglich die Polizei zu verständigen, damit diese sowohl den Schaden, als auch die Anzeige aufnehmen kann.
Die polizeilichen Dokumente sind dann dem Versicherer zu übermitteln, gemeinsam mit der näheren Schadensbeschreibung. Wird nach einer angemessenen staatsanwaltlichen Frist der Täter nicht ermittelt, übernimmt der Versicherer die Kosten für die Behebung des Schadens. In der Regel wird dabei die Selbstbeteiligung abgezogen. Kommt es zu einer Überführung des Täters, haftet dieser für den Schaden. Fahrlässiges Handeln und selbst verursachte Schäden schließen eine Übernahme der Kosten aus.