20. May 2012

Totalschaden

Bei einem Totalschaden übernimmt der Versicherer den entstandenen Schaden bis zu einer bestimmten Höhe. Hierbei sind jedoch einige Punkte zu beachten. Liegt bei dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers ein Totalschaden vor, muss dieser vom Gutachter bescheinigt werden. Der Versicherer ermittelt den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs und subtrahiert von diesem Wert den Restwert des Unfallfahrzeugs. Hiernach wird dem Restbetrag der imaginäre Reparaturbetrag addiert. Von der Summe wird dann die Selbstbeteiligung abgezogen.

Dies ist dann der Betrag, der dem Versicherungsnehmer überwiesen wird. Weil einige Rechtsprechungen der Ansicht waren, dass die Beträge zu einer Bereicherung der Versicherten führen und dies zwischen den Versicherern und Nehmern zu einem Hin und Her führte, sprach der Bundesgerichtshof 1996 ein klärendes Urteil, in dem eine Anrechnung vom Restwert des beschädigten Autos auf eine Ersatzleistung wie in § 13 V AKB beschrieben selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn das Auto durch den Versicherungsnehmer unrepariert verkauft worden ist. Entfallen sind also die Reparaturkosten. Wichtig für Versicherungsnehmer ist der Tag des Abschlusses der Kaskoversicherung. Ist diese vor 1996 abgeschlossen worden, findet eine Reparaturanrechnung statt. Bei Verträgen ab 1996 nicht.

Ein Beispiel nach 1996:

Wiederbeschaffungswert des KfZ auf dem Markt: 20.000,- EURO
Restwert des KfZ: 5.000,- EURO
Summe: 15.000,- EURO (abzüglich der Selbstbeteiligung)

Die genauen Vorschriften sind der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung, Titel A.2.6 bis A.2.6.3 zu entnehmen. Hier ist auch die Bedingung, dass für Neuwagen gilt, dass diese von einem Neuwagenhändler erworben sein muss. Für Taxen, Mietwagen, Selbstfahrermiet-PKW, gelten andere Kriterien. Die Regulierung des Schadensfalls kann je nach Versicherer unterschiedlich dauern.