Bei selbst verschuldeten Unfällen, die nicht durch fahrlässiges oder mutwilliges Handeln des Versicherungsnehmers verursacht wurden, tritt zunächst die sogenannte AKB in Kraft. Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung schreiben vor, wie der Versicherer den Versicherten zu entschädigen hat. Hierbei sind auch die Allgemeinen Bedingungen der Kaskoversicherung enthalten. Die Meldung des Schadens verläuft schriftlich. Hierbei ist innerhalb einer Woche unter genauer Angabe des Versicherungsfalls, auch die Kopie des polizeilichen Protokolls und der Schadensmeldungen an den Versicherer zu übermitteln. Siehe hierzu §E.3.2 AKB (Allgemeine Bedingungen für die KfZ-Versicherung Gesamtverband Deutscher Versicherer, Stand 17.3.2010). Hiernach folgt eine gutachterliche Besichtigung des Fahrzeugs, wobei die Höhe des Schadens geschätzt und dem Versicherten mitgeteilt wird.
Ist der Versicherungsnehmer mit dem geschätzten Schadenswert nicht einverstanden, kann er schriftlich Widerspruch gegen das Gutachten einlegen, dabei einen eigenen Sachverständigen benennen und den Versicherer auffordern, selbst einen Sachverständigen zu berufen. Wird vom Versicherer innerhalb von 14 Tagen kein Gutachter ernannt, kann der Versicherungsnehmer einen zweiten Sachverständigen berufen, damit diese ein Gegengutachten erstellen können.
Kommt es hierbei zu unterschiedlichen Gutachten, müssen sich die Gutachter zunächst einig werden. Hiernach wird das Gutachten an den Versicherer verschickt, der dann entscheidet. Die letzte Instanz hierbei wäre dann die Bestellung eines Obergutachters, dessen Gutachten für beide Parteien verbindlich ist. Bei Totalschaden wird der Neubeschaffungspreis des Fahrzeugs, abzüglich dem Restwert bezahlt. Was dem Versicherungsnehmer in jedem Fall droht, ist die Rückstufung bei der Schadenfreiheitsklasse. Klagen gegen Rückstufung haben nur dann einen Erfolg, wenn sie darauf aufbauen, dass Sachbearbeitern bei dem Versicherer offensichtliche Fehlregulierungen unterlaufen sind.