Bei einer mutwilligen Zerstörung durch eine oder mehrere Personen, die zu einem Glasbruch am Fahrzeug führen, haftet der Versicherer. In der Versicherungsbranche wird dieser Akt auch als Vandalismus oder mutwillige Beschädigung bezeichnet. Glasbruch geschieht aber nicht nur durch Vandalismus. Die hierfür geltenden Bedingungen sind unter dem Titel „Mut- oder böswillige Beschädigungen“ angegeben. Die individuellen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages sollten dabei jedoch genau gelesen werden. Denn eine Vollkaskoversicherung übernimmt in der Regel die Regulierung der Schäden bei Glasbrüchen. Und zu einer Verglasung gehört nicht nur die Frontscheibe, die durch einen aufgewirbelten Stein einen Schaden erleiden kann, sondern auch Spiegel und Scheinwerfer.
Dabei besteht allerdings die Frage, wie weit sich die Behebung des Schadens durch die Vollkaskoversicherung rechnet, wenn man die Selbstbeteiligung hat, weil in der Regel dabei die Selbstbeteiligung abgezogen wird. Deshalb sollt vor dem Austausch einer Windschutzscheibe, zunächst über eine Reparatur nachgedacht werden, weil hier die Versicherer auf die Selbstbeteiligung verzichten, was für den Versicherten ein großer Vorteil ist. Wird der Schaden durch eine dritte Person auf der Straße verursacht, sind hier einige Faktoren zu beachten.
Kommt es zu einer Überführung des Täters, haftet dieser für den Schaden. Fahrlässiges Handeln und selbst verursachte Schäden schließen eine Übernahme der Kosten aus. Der Versicherer wird von Leistung frei gesprochen, sofern der Versicherte das ihm obliegende Fahrzeug in einer Gegend abgestellt hat, die gefährlich ist oder als eine Zone der Unruhe gilt. Weitere Ausschlusskriterien sind unter anderem, wenn der Schaden durch den Versicherer selbst, seine berechtigten Personen oder Gehilfen selbst verursacht wurde.